Heinzungen für Wärmewende. - iStock/Pyrosky

Heizungen: Wärmewende - aber keine Austauschpflicht

06.04.2023

Koalitionsausschuss einigt sich auf Kompromiss zur Heizungswende.

Autor: Christian Dose, Frankfurt am Main

 

Immobilienbesitzer können aufatmen: Die zunächst geplante Austauschpflicht für bestehende Gas- und Ölheizungen nach einer Laufzeit von 30 Jahren kommt doch nicht. Sie können auch nach dem 1. Januar 2024 betrieben und repariert werden. Auf diesen Kompromiss zum umstrittenen Gebäudeenergiegesetz hat sich der Koalitionsschuss geeinigt. Allerdings gilt auch: Ab dem nächsten Jahr dürfen nur noch neue Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie verwenden – sowohl bei Neubauten wie auch bei Bestandsgebäuden. Als nachhaltig gelten beispielsweise Wärmepumpen und Hybridlösungen aus Gasheizung und Wärmepumpe. Von dem Gesetz sind hierzulande rund 40 Mio. Gas- und Ölheizungen betroffen, schreibt das Nachrichtenmagazin SPIEGEL.

Förderung und Sonderregelungen

Für den Austausch fossil betriebener Heizungen soll es zwar für einkommensschwächere Haushalte Fördermittel geben. Doch wie hoch die Zuschüsse ausfallen können und wer sie in Anspruch nehmen kann, muss die Ampelkoalition noch verhandeln.

Indes wurden bereits mehrere Sonderregelungen beschlossen: Wenn eine Heizung nach einem Ausfall nicht mehr repariert werden kann und Wärmepumpen kurzfristig nicht lieferbar sind, können Hausbesitzer ausnahmsweise auch wieder konventionelle Gas- oder Ölbrenner einbauen, um nicht wochenlang ohne Heizung auskommen zu müssen. Diese Anlagen müssen dann jedoch binnen drei Jahren aufgerüstet werden, um das 65-Prozent-Ziel zu erreichen. Und für Immobilienbesitzer über 80 Jahren entfällt die Austauschpflicht. Sie können bei Ausfall der Anlage erneut eine Öl- oder Gasheizung einbauen. Erst wenn die Immobilie vererbt oder verkauft wird, muss die Heizung ausgetauscht werden – mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren.

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