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Mehr Berichtspflichten für börsennotierte Unternehmen geplant

Moneytalk

01.03.2022

Der Deutsche Corporate Governance Kodex soll um eine zusätzliche Empfehlung erweitert werden.

Autor: Furkan Aydin, Frankfurt am Main

Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex soll das Vertrauen der Anleger in die Unternehmensführung börsennotierter Unternehmen gestärkt werden. Seit der Einführung 2002 wurde das Regelwerk mit seinen zahlreichen Empfehlungen kontinuierlich erweitert und aktualisiert. Für die nächste Novelle schlägt die entsprechende Regierungskommission nun vor, dass bei Leitung und Überwachung von Emittenten ökologische und soziale Nachhaltigkeit sowie deren Erläuterung weiter an Bedeutung gewinnen sollen. Die bestehenden Berichtspflichten würden demnach nicht mehr ausreichen.

„Aufgabe der Unternehmensführung ist es, die wirtschaftlichen Erfordernisse und die ökologischen und sozialen Folgen der Unternehmenstätigkeit auszutarieren“, sagt Rolf Nonnenmacher, Vorsitzender der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex. Daher soll gemäß der neuen Empfehlung A.1 der Aspekt Nachhaltigkeit in der Geschäftsstrategie verankert werden. Gemäß dem Vorschlag der Regierungskommission sollen Chancen und Risiken, die sich aus Sozial- und Umweltfaktoren ergeben, systematisch identifiziert und bewertet werden, ebenso die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit. Ziel sei es, dass die Unternehmensstrategie darüber Auskunft gibt, „wie die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Ziele in einem ausgewogenen Verhältnis umzusetzen sind“. Dementsprechend sei das Unternehmen zu lenken und die Umsetzung zu überwachen. Inwieweit der Vorstand seinen Pflichten in Sachen Nachhaltigkeit nachkommt, soll der Aufsichtsrat kontrollieren.

Diese und weitere Vorschläge zur Überarbeitung des Kodex wurden nun veröffentlicht und können bis 11. März 2022 von der Öffentlichkeit kommentiert werden. Mögliche Stellungnahmen sollen in die abschließenden Beratungen der Regierungskommission einfließen. Diese wird dann die finale Fassung des Kodex dem Bundesministerium der Justiz zur entsprechenden Veröffentlichung im elektronischen Bundesanleger vorlegen.

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